Redaktion

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Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) | Staatlich Geprüfter Betriebswirt | IT-Sachverständiger und Gutachter | Jugendschutzbeauftragter im Internet | Seit 2000 Gründer und Geschäftsführer einer Digitalagentur mit dem Schwerpunkt Online-Shops und Online-Marketing.
Je mehr ein Shopsystem wie Shopware 5 und Shopware 6 den deutschen Markt durchdringt, um so mehr werden auch die Streitigkeiten zu gescheiterten oder mängelbehafteten Shopware-Projekten vor deutschen Gerichten. Das ist ein normaler Prozess. Allerdings ist es für mich als Sachverständiger überraschend, wie häufig bestimmte Shopsysteme in meinen Gutachten auftauchen. Man kann durchaus gutachterlich einen roten Faden sehen.

Ein grosser Fehler, den Auftraggeber bei der Shop-Erstellung oder Webseiten-Herstellung begehen, wenn Sie unzufrieden sind, dass sie rechtliche Vorgaben nicht beachten und, obwohl sie vielleicht im Recht wären und dies auch durchsetzen könnten, vor einem Gericht verlieren. So erging es einem Auftraggeber bei der Erstellung eines Shopware-Shops.

Konkret sollte ein Online-Shop mit dem Shopsystem Shopware erstellt werden und während des Erstellungsprozesses kam es zu zahlreichen Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien, so dass am Ende ungewöhnlicherweise der Auftragnehmer - also die Agentur bzw. der Dienstleister - den Werkvertrag kündigte.

Das gefiel dem Auftraggeber und Shopbetreiber gar nicht und er begehrte vor dem Landgericht Frankfurt Schadensersatz. Das Landgericht wies diesen Anspruch mit Urteil vom 22.04.2022 (Az 2-31 O 8521) zurück und der Grund ist klar:

"Es mag dahin gestellt bleiben, ob die vom Beklagten übergebene Leistung mängelbehaftet und/oder nicht fertiggestellt ist. Denn sowohl für einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung §§ 631, 634 Nr. 637 BGB als auch ein Anspruch auf Schadensersatz zur Mängelbeseitigung aus §§ 631, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB setzt den fruchtlosen Ablauf einer Frist zur Nachbesserung bzw. Fertigstellung voraus. Während dieser Frist muss es dem Schuldner möglich sein, die Nachbesserung bzw. Fertigstellung vorzunehmen. Das war vorliegend nicht der Fall. (...)"

Achten Sie auf Formalitäten bei der Kündigung eines Werkauftrags.

Wenn Sie einen Werkauftrag kündigen wollen oder ggf. auch dann in der Folge Schadensersatz für Ersatzvornahme erhalten möchten, müssen Sie Formalien einhalten. Wir raten dazu immer schriftlich mit Zustellnachweis Mängel mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. In der 2. Mängelrüge setzen Sie diese Frist kürzer, nehmen noch einmal Bezug auf die vorherige Rüge und erst dann, nach Ablauf dieser 2. Frist, kündigen Sie den Vertrag bzw. begehren Sie auch Schadensersatz.

Machen Sie es nicht so, laufen Sie Gefahr, obwohl das Werk objektiv mangelbehaftet ist, ggf. vor Gericht leer auszugehen. Und glauben Sie mir, der Gegner kennt seine Rechte und weiss ganz genau, dass Sie da einen Fehler machen. Lassen Sie es nicht so weit kommen. Ich berate Sie, wie Sie so ein Projekt vielleicht auch noch retten können, Ihre Daten erhalten und mit einem minimalen Schaden aus dem Projekt herauskommen aussergerichtlich. Ich freue mich auf Ihre Anfrage!

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Online-Shops oder Webseiten ist im Sachverständigenwesen der Industrie- und Handelskammern (IHK) kaum mehr wegzudenken.

Die gesamte Internet-Branche ist die Boom-Branche in Deutschland. Wo viel hergestellt wird, ist naturgemäß der Bedarf an fachkundiger Hilfe, insbesondere bei den Gerichten oder bei Kunden, deren Online-Projekte mit Online-Shops Mängel aufweisen, sehr hoch.

Die Qualität des Sachverständigenwesens versucht die Industrie- und Handelskammer mit starken Reglementierungen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger zu sichern. Dabei versagt die IHK im Bereich der Sachverständigen für Online-Medien vollständig.

Die Befristung der Bestellung auf 5 Jahre spült massiv Geld in die Kassen der Industrie- und Handelskammern. Sie können aber kaum bis keinen wirklich qualifizierten Sachverständigen für den Online-Handel, Homepages, Webdesign oder Online-Shops benennen. Denn sie haben schlicht keinen. 

Die IHK verhindert die Bestellung geeigneter Sachverständiger.

Schuld daran sind zum einen die völlig veraltete Sachverständigenordnung und zum anderen der konkrete Wille der Industrie- und Handelskammern Geld mit dem Sachverständigenwesen zu verdienen. So gibt es ein eigenes IHK-Institut für die Pflichtfortbildungen der Sachverständigen ebenso, wie eine massive Marktzugangsregelung durch eigene IHK-Prüfungen.

Die IHK nimmt sich heraus, einen mehrfach studierten Fachmann mit jahrelanger Erfahrung in seinem Fachgebiet selbst zu prüfen und das vor einem Prüfungsausschuß, der selbst im Fachgebiet keinerlei Kompetenz hat. Was soll dabei herauskommen? Richtig, eben kein verfügbarer Sachverständiger.

Das gesamte Fachgebiet Online-Handel, eCommerce, Neue Medien, Webdesign ist im Bereich der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen praktisch nicht vorhanden. Anfrage freier Sachverständiger bei den Kammern, die sich zu diesem Thema öffentlich bestellen und vereidigen lassen möchten, scheitern an der masslosen Verwaltungsignoranz der IHKs selbst. So muss z. B. ein Sachverständiger u. a. 5 Fachgutachten vorlegen und wird im Bereich Online-Handel u. a. zum Thema Netzwerktechnik und Sytemarchitektur geprüft. Das kann nicht gut gehen. Fachlich haben die Bereiche recht wenig mit den täglichen Problemstellungen zu tun und, wer das Sachverständigenwesen in Deutschland verstanden hat, dem ist sofort klar, dass ein neuer Sachverständiger keine 5 Fachgutachten vorlegen kann, da die Beauftragung zu den Gutachten durch die Gerichte erfolgt und diese beziehen den Gutachter - richtig - über die Industrie- und Handelskammer. Die IHK-Sachverständigen und die IHK selbst regeln also einen Markt mit ihren eigenen Gesetzen und sichern sich so ihre Marktanteile.

Das Ergebnis ist eine Katastrophe für die Parteien vor Gericht.

Immer wieder werden dort Netzwerktechniker oder allgemeine Informatiker zu speziellen Themen im Online-Handel, Shopware oder Designfragen als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt. Von der Sache her müssten 99% der durch die Gerichte in diesem Sachgebiet beauftragten Sachverständigen den Auftrag mangels Kenntnis ablehnen. Sie tun es aber nur selten und die Gerichte tun sich schwer damit, die Fachkompetenz der Sachverständigen richtig einzuschätzen. Den Schaden tragen die Parteien.

9 von 10 Gutachten, die zum Thema Online-Handel den Gerichten vorgelegt werden sind falsch, oberflächlich oder haben die wesentlichen Problemstelllungen nicht erkannt. Oft sind die Sachverständigen noch nicht einmal in der Lage, selbst einen modified eCommerce Shop oder Shopware-Shop für die eigene Erhebung zu installieren oder Photoshop fehlerfrei zu bedienen. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Partei heute einen Prozess um Mängel in einem Online-Shop oder auf einer Webseite durch ein falsches Sachverständigen-Gutachten eines IHK-Sachverständigen verliert, ist absolut hoch.

Freie Sachverständige sind bestellbar und geeignet.

Gerichte können jedoch jederzeit auch auf freie Sachverständige zurückgreifen, die sie selbst ermitteln oder durch Internet-Suche finden. Leider machen das derzeit nur zu wenige Gerichte. Bundesweit gibt es im Bereich Online-Handel nur eine Handvoll Experten, die wirklich als Sachverständige zur Verfügung stehen und eben keine Netzwerktechniker oder allgemeine Informatiker, die C++ oder Cobol programmieren, sind. Diese Experten zu finden, gestaltet sich schwierig, ist aber möglich und die Ergebnisse der Gutachten sind meistens zielführender, als die der vermeintlich fachkundigen IHK-Sachverständigen, die zudem noch öffentlich bestellt und vereidigt sind.

Die IHK lehnt jede Verbesserung der Sachverständigenordnung ab.

Unseren Versuchen, auf dieses Dilemma hinzuweisen, hat die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg z. B. mehrmals eine forsche Absage erteilt. Ein Problembewusstsein für eine völlig veraltete Sachverständigenordnung im Sachgebiet Informationsverarbeitung existiert dort nicht. Aber es muss auch niemand der IHK für die vielen falschen Gutachten, die durch IHK-Sachverständige erstellt worden sind, haften. So lange mit dem Sachverständigenwesen bei den Kammern viel Geld verdient wird, besteht auch kein Interesse daran, irgendetwas zeitgemäß zu ordnen.

Es liegt an den Gerichten, stärker auf die freien Sachverständigen auszuweichen und dort auch jemanden zu finden, der wirklich Fachkenntnis in seinem Bereich hat. Möglich ist dies durchaus. Als Chance wird dies durch die Gerichte leider viel zu selten wahrgenommen und es wird blind der IHK vertraut zum Schaden der streitenden Parteien.

Hier finden Sie wichtige und interessante Entscheidungen deutscher Gerichte zum Sachverständigenwesen.

Zur Auswahl des gerichtlichen Sachverständigen
BGHSt, Beschluß vom 14. 11. 2007 - 2 StR 465/07, NStZ-RR 2008, Seite 70

[...] Die vom Landgericht wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen weisen somit erhebliche Widersprüche, Lücken und Unklarheiten auf, die eine rechtsfehlerfreie Prüfung der Voraussetzungen einer möglichen erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht zulassen. Das Landgericht ist dem Gutachten ohne Einschränkung und ohne erkennbare eigene Prüfung gefolgt. Es hat die Fehler des Gutachtens in die eigene Bewertung übernommen, so dass sich ein Beruhen des Urteils auf ihnen nicht ausschließen lässt. Dass ein Sachverständiger "aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt" ist (UA S. 33), belegt im Übrigen für sich allein weder seine Sachkunde noch eine kritische Überprüfung des Gutachtens durch das Gericht.

Quelle
Bundesgerichtshof, Beschluß vom 14.11.2007


Zur Anhörung als sachverständiger Zeuge oder als Sachverständiger?
JVEG §§ 4, 19; ZPO § 414

1. Ob eine fachkundige Auskunftsperson als Zeuge oder als Sachverständiger oder als sachverständiger Zeuge zu entschädigen ist, richtet sich zunächst nach dem erteilten gerichtlichen Auftrag, sodann nach dem Inhalt der Bekundung.*)
2. Als sachverständiger Zeuge ist wie ein Zeuge und nicht als Sachverständiger zu entschädigen, wer Tatsache bekundet, die er aufgrund besonderer Sachkunde wahrgenommen hat. Der Sachverständige zieht dagegen aus ihm unterbreiteten Tatsachen und eigenen Erkenntnissen Schlussfolgerungen.*)

Quelle
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.02.2017 - 14 W 61/17


Die Werkleistung des Sachverständigen ist unbrauchbar: Besteller muss nicht zahlen.
OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2016 - 11 U 54/15

Leidet die Leistung eines Sachverständigen an so gravierenden Mängel, dass das Werk für den Auftraggeber völlig unbrauchbar ist, ist dieser berechtigt, sich durch einen Rücktritt vom Vertrag vollständig von seiner Zahlungspflicht zu befreien.


Ist der Auslagenvorschuss an den Sachverständigen um mehr als 25 % überschritten, kann die Vergütung gekappt werden.
LG Neuruppin, Beschluss vom 28.02.2017 - 1 O 34/16

Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses, wenn die abgerechnete Vergütung den zur Verfügung stehenden Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige hierauf nicht rechtzeitig hingewiesen hat. 


Hat ein Sachverständiger ein Gutachten zu ähnlicher Fragestellung für Dritten erstellt, ist der Sachverständige befangen.
BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - VI ZB 31/16

Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit auch dann abgelehnt werden, wenn er für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einer gleichartigen Fragestellung in einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat und wenn die Interessen der jeweiligen Parteien in beiden Fällen in gleicher Weise kollidieren.


Eine beantragte Anhörung des Sachverständigen ist durchzuführen.
OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2016 - 17 W 261/15

Dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen ist nachzukommen, sofern er nicht verspätet oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Dem Antrag auf Anhörung ist auch unabhängig von einer schriftlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen stattzugeben.


Die Führung der Bezeichnung "Freier Sachverständiger" erfordert nachweisbare Fachkunde.
Urteil OLG München v. 26.04.2007 (Az: 29 U 5449/06)

1. Auch ein „freier Sachverständiger“ muss ein fundiertes Fach- und Erfahrungswissen nachweisen.
2. Die Bezeichnung „Freier Sachverständiger für Golfplätze – Baugutachten, Wirtschaftlichkeitsgutachten, Wertgutachten“ kann einem Sachverständigen untersagt werden, wenn er die dazu erforderliche besondere Sachkunde nicht nachweisen kann.
3. Die öffentliche Bestellung für die Herstellung und Unterhaltung von Rasensportflächen und Golfplätzen ist kein solcher Nachweis.


Werbe-Aussage "geprüfter Sachverständiger" auf Webseite kann irreführend sein
LG Kiel, Urteil v. 28.11.2008 - Az.: 14 O 59/08

1. Die Werbung auf der Internetseite einer Immobilienfirma mit der Äußerung "geprüfter Sachverständiger" wird von den Kunden dahingehend verstanden, dass eine deutlich überragende Qualifikation vorliegt.

2. Die Reklame ist dann irreführend, wenn lediglich eine IHK-Zertifizierung vorliegt. Denn eine Zertifizierung bedeutet nur, dass eine Bescheinigung ausgestellt wird. 

Der Werkvertrag ist in der Regel die Grundlage, auf der Meinungsverschiedenheiten entstehen und um dessen Auslegung gerichtlich und aussergerichtlich gestritten wird. Für uns ist der Werkvertrag in der Regel der Ausgangspunkt, um eine geschuldete Leistung zu erkennen und zu bewerten. Im folgenden Text erhalten Sie einen kurzen Überblick über den Begriff des Werkvertrags.

Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn.

Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten (siehe auch Bauvertrag), Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.

Der Unternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist damit anders zu verstehen als im übrigen Recht.

Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienst- und Kaufvertrag. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt. Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§§ 640, 641 BGB). Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln (§ 651 BGB). Der früher in diesen Fällen einschlägige Werklieferungsvertrag wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft.

Somit unterliegen im Großen und Ganzen noch folgende Verträge dem Werkvertragsrecht:

  • Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke)
  • Instandsetzungsverträge
  • Herstellung nichtkörperlicher Werke (z. B. Software, Bauplan, Gutachten)

Verhältnis zum Urheberrecht

In der Praxis wird ein Werkvertrag bei urheberrechtlich geschützten Werken mit einem Urheberrechtsvertrag gekoppelt. Damit regelt er auch das Nutzungsrecht durch den Auftraggeber. Eine Besonderheit ist das Übertragungsrecht an Dritte (d.h. Recht auf Weitervertrieb) für das eine angemessene Erlösbeteiligung vereinbart wird.


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Das Institut für Sachverständigen e. V. (kurz ifs) ist indirekt verantwortlich für die Bestellung des Sachverständigen IT Schwerpunkt Software mit dem Zusatzgebiet eBusiness. Die direkte Ernennung des Sachverständigen erfolgt durch die zuständige Industrie- und Handelskammer.

In meiner 20jährigen Praxis als Web-Dienstleister mit zusätzlich zwei erfolgreich absolvierten einschlägigen Studiengängen und Geschäftsführer einer eCommerce-Agentur habe ich schon viele erstaunliche Dinge von Kunden und Mandanten berichtet bekommen. In der letzten Zeit häufen sich jedoch Berichte, in denen Kunden berichten, dass Sie vor Gericht im Streit mit ihrem ehemaligen Web-Dienstleister verloren hätten, weil ein Sachverständiger bestellt worden ist, der offensichtlich schlicht keine Ahnung von der Sache hatte.

Die Bestellung fachlich ungeeigneter Sachverständiger Software erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern.

Wird in einem Gerichtsverfahren um eine schlechte Internet-Seite, einen Online-Shop oder Mängel in der Programmierung einer Webseite ein Sachverständiger benötigt, so wenden die Gerichte sich an die zuständigen Industrie- und Handelskammern, die dann Sachverständige vorschlagen. Die Gerichte müssen den Industrie- und Handelskammern vertrauen, können jedoch auch selbst recherchieren.

Gibt man in die Suchmaske der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg in das bundesweite Verzeichnis einfach mal "Online-Shop" oder "eBusiness" ein, so gibt es kein Ergebnis. Selbst versuchen? http://svv.ihk.de/content/home/home.ihk

Das ist auch richtig so, denn die Kammern tun in der Tat nur so, als würde ein Sachverständiger gestellt werden können. In der Praxis muss das Gericht bestellen und die Kammer haftet nicht für die fachliche Eignung des Sachverständigen, der vorgeschlagen worden ist.

Fachlich falsche Gutachten und Schäden in die Millionen-Höhe nehmen zu.

Aktuell dürfte es bundesweit vielleicht eine Handvoll Sachverständige geben, die durch die Kammern genannt werden können und fachlich geeignet sind, einen Frage zu einem Online-Shops, Webseiten-Programmierung oder Standard-Systeme wie Wordpress, Joomla!, Shopware oder Virtuemart zu beantworten. In der Mehrzahl der Fälle geht die Industrie- und Handelskammer davon aus, dass ein "Software-Ingenieur" bzw. ein "Netzwerkadminsitrator" solche Fragen problemlos beantworten kann. Wir sind hier aber nicht im KFZ-Software-Schrauber-Bereich, sondern in einem laufend und stetig weiterentwickeltem technischen Internet-Umfeld. Und die Zeiten, wo die Netzwerkadministratoren die Webseiten erstellt haben, sind zum Glück lange vorbei.

Dazu ein Beispiel aus einem wirklich schlechten Gutachten, das ein Mitglied des Sachverständigenausschusses der Industrie- und Handelskammer Hannover verfasst hat. Dieses Gutachten ist so dramatisch fehlerbehaftet, dass ich diesen Gutachter gerne einmal selbst kennenlernen würde und erfahren würde, warum er solche Aufträge der Gerichte nicht ablehnt. Sinngemäß werden dort diese Aussagen getroffen (fast wortwörtlich):

"Es spielt keine Rolle, ob WordPress oder Joomla! zum Einsatz kommt. WordPress ist eher ein Content Management System und Joomla! eher ein Online-Shop-System."

"Suchmaschinenoptimierung ist Unsinn. Man kann dies nicht messen. Man müßte ja den Algorytmus von Google kennen. An sich wird Suchmaschinenoptimierung auch nur als Spam in derartigen E-Mails beworben."

Das Verfahren wurde verloren aufgrund solcher Aussagen, wo man sich fragt, was hat der Mann in den letzten Jahren gemacht und wie kommt er dazu, so etwas nachvollziehbar und belegt zu schreiben?

Dem Gericht obliegt es nicht, zu beurteilen, ob der Sachverständige fachlich geeignet ist, da es auf die Empfehlung der IHK vertraut und der Sachverständige bei Anfragen, die nicht in sein Fachgebiet fallen, den Auftrag ablehnen muss. Im Ergebnis wird dann so ein Gerichtsverfahren verloren und es ist nahezu unmöglich, den Sachverständigen in Haftung zu nehmen. Die Schäden, die aus solchen Bestellungen der Gerichte erwachsen, sind aufgrund der Vielzahl an Verfahren, immens. Oft geht es im Gegenstandswert bereits um mehr als 20.000 EUR und dazu kommen noch die Sachverständigenkosten von oft 5.000 EUR und mehr sowie die Verfahrenskosten.

Schuld an schlechten Gutachten ist auch das Institut für Sachverständige e. V..

Die Misere um schlechte Sachverständige in der IT beginnt an sich bei dem Dachverband der Kammern, die den Verein tragen. In deren Leitfaden zum Sachgebiet Informationsverarbeitung (https://www.ifsforum.de/fileadmin/bestellungsvoraussetzungen/2100.pdf ) werden die Fehler gemacht, die dazu führen, dass die Gerichte nicht geeignete Sachverständige Software mit dem Zusatz eBusiness bestellen. So heisst es u. a. in dem Leitfaden, an den sich nahezu alle Industrie- und Handelskammern bei den Bestellungsvoraussetzungen orientieren, dass man "bewußt" den Begriff "eBusiness" als Zusatz gewählt hätte, weil man vermuten würde, dass der Begriff "Online-Shop" nicht so lange gebraucht werden würde. Wann war das genau? Vor 20 Jahren? 

Beim Institut für Sachverständige e. V. ist man auch der Meinung, dass ein Webseiten Problem nahezu immer auch überschneidend mit Hardware zu tun habe und deswegen man eben als Voraussetzung für die Bestellung eines Sachverständigen eben auch Hardware-Kenntnisse mitbringen müsse, die auch geprüft werden. Auch hier irrt man sich gewaltig. Dieses Wissen stammt aus einer Zeit, wo Webserver noch manuell administriert worden sind und jeder Shop-Betreiber auch einen Administrator beschäftigte.

Schnell hat man den Verdacht, als ob das Institut für Sachverständige e. V. an sich Marktbereinigung betreibt, um eigene "alte" Sachverständige im Markt zu halten und die Bestellung zu ermöglichen. Anders sind solche völligen falschen Zementierungen von Fachbegriffen oder Zuordnungen kaum zu erklären, die zu einer völligen Fehlbesetzung der Sachverständigen in Internet-Streitfragen bei Gericht sorgen.

Der Leidtragende ist der Prozessführende, der in dem Verfahren unterliegt und den Schaden am Ende zu tragen hat. Daran wird sich auch in den nächsten Jahren sich nichts ändern, wenn die Bestellungsvoraussetzungen und die Sachgebietseinteilung für den Sachverständigen IT Schwerpunkt Software mit dem Zusatzgebiet eBusiness nicht schnell grundlegend überarbeitet werden.

Was kann man tun, wenn man einen Prozess führt?

Als vorsitzende/r Richter/in kann man den Sachverständigen frei wählen. Der/die Vorsitzende muss nicht auf den Vorschlag der Industrie- und Handelskammer zurückgreifen und kann nach einem geeigneten freien Sachverständigen recherchieren und diesen meistens im Internet auch finden.

Als Partei, Betroffener oder Geschädigter rufen Sie mich an und vereinbaren einen Beratungstermin mit mir. Ich sehe mir Ihre Mängel an und gebe Ihnen meine Einschätzung Ihrer Fragen. Ich habe hunderte von Webseiten erstellt, wir betreuen mehr als 1000 Kunden über unsere eCommerce-Agentur im deutschsprachigen Raum. Ich habe die Erfahrung in der Projektführung und Umsetzung, die eben die meisten Sachverständigen der Hochschulen oder die durch die Kammern vorgeschlagen werden, nicht haben.

Als Rechtsanwalt/in rufen Sie mich an, wenn Sie technische Fragen haben. Wenn Sie wissen wollen, wo die Mängel bei einer Webseite sind, wie man diese belegt und wie hoch der Schaden dazu bemessen wird. Ich begleite Verfahren als parteiischer Sachverständiger und berate Sie bei Ihrer Schriftsatzerstellung aus der Sicht des Sachverständigen, damit Sie Ihren Prozess erfolgreich führen können.

Wenn Sie selbst ein Verfahren verloren haben, weil der Sachverständige IT Schwerpunkt Software ein grob fehlerhaftes Gutachten vorgelegt hat und sein Sachgebiet nicht beherrscht hat, freue ich mich über den Austausch. Senden Sie mir Ihr fehlerbehaftetes Gutachten. 

Shopware ist als beliebte Standard-Shopsoftware weit verbreitet. Shopware ist ein komplexes Shopsystem und es tummeln sich viele Shopware-Dienstleister auf dem Markt, die wenig Kenntnis von Shopware haben und dennoch Dienstleistungen dazu anbieten.

Shopware ist derzeit bei Sachverständigenfragen oder bei den Fällen, wo sich Unternehmen der Hilfe eines IT-Sachverständigen bedienen, die Software, die am häufigsten Untersuchungsgegenstand ist. Dabei gibt es eine Vielzahl von Fragestellungen und Problemen. Hier ein Auszug aus unseren Anfragen:

  • Shopware-Dienstleister überfordert
  • Projekt wird nicht fertiggestellt
  • Shopware-Shop weisst erhebliche Mängel auf
  • Individuelles Design wurde vereinbart, Standard-Design wurde geliefert
  • Suchmaschinenoptimierung wurde vereinbart und nicht durchgeführt
  • Auftraggeber ist allgemein unzufrieden in vielen Punkten mit dem Shopware-Dienstleister
  • Shopware-Projekt ist völlig überteuert und Dienstleister leistet nicht
  • Shopware-Server zu langsam
  • ...

Darüber hinaus sind es immer wieder die gleichen Probleme, die offenbar zum Scheitern von Shopware-Projekten führen. So sind häufig die Angebote bereits erheblich mangelhaft und haben deutliche Lücken. Leistungen werden nur unzureichend beschrieben oder gar nicht. Ein Pflichtenheft gibt es nicht, obwohl ein sehr hohes Budget angesetzt worden ist. Anzahlungen werden geleistet, der Dienstleister liefert jedoch nur einen Standard-Shop. Der Shopware-Dienstleister ist plötzlich nicht mehr erreichbar oder ein wichtiger Programmierer im Projekt hat keine Zeit oder ist nicht mehr an das Projekt angebunden.

Auffällig ist, dass insbesondere bei Shopware offenbar viele Unternehmen blind jedem Dienstleister trauen, obwohl dieser nahezu kaum Kompetenz nachweisen kann und häufig über gar keine eigene Infrastruktur verfügt, ein derart komplexes Shopsystem wie Shopware zu betreuen oder aufzubauen.

Sehr oft ist auch das Shopware-Hosting völlig falsch dimensioniert und weisst deutliche Lastspitzen auf. Backups sind selten vorhanden und das Unternehmen, dass Shopware-Hosting anbietet, bietet darüber hinaus keinerlei Shopware-Support an.

Ebenfalls auffällig ist, dass in vielen Angeboten der Punkt "Suchmaschinenoptimierung" zwar pauschalisiert mit grossen Summen vorhanden ist, aber kaum jemand sich die Mühe macht, nachzufragen, was bei diesem Leistungspunkt eigentlich geleistet werden soll. Dabei ist die Suchmaschinenoptimierung eine ganz breite und wichtige Disziplin und fast noch einmal so umfangreich, wie eben die Grunderstellung des Shopware-Shops selbst.

Shopware-Projekte scheitern beim Auftrag

Leider können wir aus Sachverständigensicht sagen, dass die meisten Shopware-Projekte bereits mit den Angebotsinhalten scheitern. Wäre frühzeitig die Beratung eines Sachverständigen hinzugezogen worden, hätte man wichtige fehlende Punkte im Angebot nachtragen können und so die vertragliche Grundlage zu Gunsten des Auftraggebers verbessern können und damit auch seine rechtliche Position. Man hätte für mehr finanzielle Sicherheit während der Projektlaufzeit beim Auftraggeber sorgen können und klar definierte Zahlungsabläufe und Übergaben festlegen können. 

Befindet sich ein Shopware-Projekt jedoch erst einmal in der Endphase und droht zu scheitern, ist häufig der Schaden gross und der Sachverständige wird meist nur noch für eine Schadensminimierung und zur Begleitung der weiteren Schritte benötigt. Dabei können wir als eCommerce-Spezialisten so viel mehr in der frühzeitigen Beratung leisten und dazu beitragen, dass Shopware-Projekte auch gelingen. Sprechen Sie frühzeitig uns als IT-Sachverständige an, wenn Sie ein Shopprojekt mit Shopware planen, das ein erhebliches Budget vorsieht. Wir reduzieren Ihr Risiko gemeinsam und sorgen dafür, dass Ihr Shop auch ein Erfolg wird.

Der IT-Sachverständige hilft auch bei Webhosting-Problemen weiter. Insbesondere beim cloud-Hosting oder bei Shop-Hosting-Anwendungen kommt es immer zu erheblichen Problemen bei Erreichbarkeitsstörungen, Ausfällen oder Hardware-Defekten. Der IT-Sachverständige berät und hilft weiter.

Störungen auf Webservern sind nicht schön. Insbesondere dann nicht, wenn die teuer erstellte Webseite oder der Online-Shop nicht mehr erreichbar ist und massive Umsatzeinbußen drohen. Dabei stellen sich meistens 3 Fragen:

  1. Was ist die konkrete schnelle Maßnahme zur Störungsbeseitigung?
  2. Wie kann ich Schadensersatz berechnen und geltend machen?
  3. Wie kann ich zukünftig derartige Störungen verhindern?

Die Fragen können in der Regel Rechtsanwälte oder Gerichte kaum beantworten. Zudem sind die Störungen und Ausfälle im Webhosting schon beim Einschalten des Gerichts oder des Rechtsanwalts Tage anhaltend und die Situation für den Shopbetreiber kaum mehr hinnehmbar. Ein Berater muss her, der sich schnell aus externer Sicht ein fachliches Bild der Situation machen kann und den Geschädigten berät. Der IT-Sachverständige berät in solchen Fällen auch ohne Gutachten-Erstellung.

Sonderfall cloud-Hosting

Insbesondere die grossen Shopsystemanbieter wie Shopware, Magento oder auch xt:Commerce bieten zunehmen Software as a Service Lösungen (SaaS) oder cloud-Hosting für ihre Shopsysteme an. Diese Entwicklung ist nicht ganz unkritisch zu betrachten, da gerade beim Hosting in der cloud sich viele Fragestellungen zur Haftung, Herausgabe und Mängelbeseitigung stellen.

Gibt es z. B. einen Herausgabeanspruch von Daten im Falle der Insolvenz des Betreibers? Wie kann dann der Herausgabeanspruch auch schnell durchgesetzt werden oder besteht das Risiko, monatelang keinen Shopware-Shop mehr zu erreichbar online zu haben? Wie sieht es mit Störungen der Geschäftsbeziehung zum Anbieter aus? Kann ich dann das Hosting in der cloud weiterbetreiben, ohne den Service des SaaS-Anbieters nutzen zu müssen? Die Abhängigkeit ist gross und die Fragen werden, wenn es zu Brüchen in der Vertragsbeziehung kommt, noch viel größer und nicht selten steht die Existenz des Shopbetreibers auf dem Spiel.

Der IT-Sachverständige hilft weiter

Der IT-Sachverständige hilft bei Problemen beim Hosting in der cloud, erstellt Gutachten und berät den Betreiber in allen gängigen Systemfragen mit Shopware, Magento, xt:Commerce oder auch Wordpress-Systemen. Es wird gemeinsam nach einer Lösung gesucht und die Vor- und Nachteile besprochen.

Auch Probleme bei Massenhostern wie Strato, 1&1 oder all inkl. besprechen wir gerne mit Ihnen und schlagen Ihnen alternative und performantere Lösungen vor. Oft haben gerade Strato, 1&1 und all inkl. massiv mit Lastproblemen zu kämpfen oder die gebuchten Hosting-Pakete sind zu klein, liegen auf zu alter Hardware oder sind schlicht nicht geeignet, für den professionellen Einsatz. Oft gibt es auch keine Backupstrategie und das Risiko im Fall der Fälle alles als Unternehmen zu verlieren, ist sehr gross.

Lassen Sie sich beraten, bevor Ihr Webhosting zu einem ernsthaften Problem wird! Wir helfen weiter.

 

Beauftragt ein Unternehmen einen Dienstleister mit der Erstellung einer Webseite, ist das Thema Suchmaschinenoptimierung ganz oft im Gespräch. Man will gefunden werden und der Kunde glaubt, dies ginge nur mit Suchmaschinenoptimierung.

Prinzipiell hat der Kunde ja auch Recht. Suchmaschinenoptimierung - kurz SEO - ist das all umfassende Thema, um eine Webseite einer Suchmaschine mundgerecht indexierbar zu präsentieren und natürlich, um überhaupt eine Chance zu haben, irgendwann mal relevant zu ranken. Suchmaschinenoptimierung umfasst dabei viele technische Aspekte, jedoch auch inhaltliche Fragen, OffSite-Massnahmen - wie eben den Backlinkaufbau - und vieles mehr.

In Webdesign-Werkverträgen bzw. Angeboten findet man oft nur laienhaft den Punkt "Suchmaschinenoptimierung" und das oft zu einem absolut günstigen Preis von meistens weniger als 400 EUR einmalig. Es gibt Millionen von Webseiten, dass man mit 400 EUR einmalig da nicht wirklich Suchmaschinenoptimierung betreiben kann, sollte an sich jedem Laien klar sein. Ist es aber leider nicht. Und viele windige Dienstleister nutzen das gnadenlos aus und tun dann oft so, als würden sie Suchmaschinenoptimierung tatsächlich durchführen.

Ist Suchmaschinenoptimierung immer automatisch Vertragsbestandteil?

Mit der Frage hatte sich nun das Amtsgericht Essen (Az 136 C 237/15 vom 16.03.2017) zu beschäftigen. 

Eigentlich ist die Frage schon beantwortet. Allein durch die Komplexität des Themas, ist es ein Hauptpunkt in jedem seriösen Angebot zur Erstellung einer Homepage bzw. Webseite und niemals kann vorausgesetzt werden, dass dies immer automatisch auch Hauptleistungs- oder Nebenleistungspflicht des Dienstleisters ist, wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Da zumindst liegt das Amtsgericht Essen richtig mit seiner Entscheidung.

Falsch liegt das Amtsgericht Essen jedoch bei der Auffassung, dass Suchmaschinenoptimierung eine technische Leistung der Programmierung wäre. Die Suchmaschinenoptimierung ist eine Disziplin, die fachübergreifend nur erfolgreich sein kann. Dazu gehört oft ein wenig Programmierung. Die Hauptleistung ist jedoch eine inhaltliche Arbeit, die mehr im Bereich von Redaktionen und eben nicht bei reinen Programmierern angesiedelt ist.

Leider ist der Beruf des Webdesigners nach wie vor nicht geschützt und so findet man in vielen Angeboten solche Punkte wie allgemein Suchmaschinenoptimierung wieder. Oft im Zusammenhang mit der Homepageerstellung unter Wordpress und einem Standard-Template von themeforest. Gerade aber solche Standard-Themes sind schon von den Herstellern oft technisch voroptimiert, so dass die eigentliche Suchmaschinenoptimierung tatsächlich ein sehr komplexer Prozess sein muss, den die meisten dieser unseriösen Dienstleister und Agenturen gar nicht leisten können aufgrund fehlender fachlicher Kompetenz.

Der Kunde, dem die Suchmaschinenoptimierung allgemein angeboten wird, ist also dringend gut beraten, wenn er da mal nachfragt, was eigentlich konkret benötigt wird, um gut bei Google und Co. zu ranken und was der Dienstleister dabei nun tatsächlich ausführt.

Gerne beraten wir Sie zu Ihrem Angebot und besprechen die einzelnen Punkte mit Ihnen bevor es wirklich teuer wird.

Online-Shops mit Shopware erfordern mehr, als nur Shopware installieren und Standard-Template nutzen. Wenn ein Shopware-Shop nicht erfolgreich ist, nicht ausreichend Umsatz macht oder bei Google an Rankings verliert, kann der IT-Sachverständige helfen, die Fehlerquellen zu finden und den Shopware-Shop zu optimieren.

Shopware ist eine komplexe Shop-Software. Das Marketing der Shopware AG verspricht fast automatisch einen erfolgreichen Shop. In der Praxis sieht das bei vielen Projekten leider anders aus. Viele Shop-Betreiber mit Shopware scheitern. Die Gründe sind vielfältig. Um nur ein paar Gründe zu nennen:

  • zu geringes Budget bei der Template-Erstellung
  • mangelnde Inhalte, schlechte Produktdarstellungen
  • Kaufabbrüche an kritischen Stellen wegen mangelnder Nutzerführung
  • keine vertrauensbildenden Elemente
  • falsche Agentur beauftragt
  • schlechte Projektführung mit fehlender Kompetenz
  • uvm.

Wenn Shopware-Projekte scheitern, ist das nicht nur ärgerlich, weil das Shopsystem selbst an sich wenig dazu kann, sondern oft ist damit auch ein berufliches Scheitern oder enorme Kosten verbunden. Wichtig ist dabei die Erkenntnis, dass das Shopsystem allein einen Webshop nicht erfolgreich macht. Es kommt darauf an, was der Shopbetreiber aus dem Shop macht.

Enormer Wettbewerbsdruck auf dem Shopware-Markt

Weil es eben so vermeintlich einfach sein soll, einen erfolgreichen Shopware-Shop zu betreiben, wie es die Werbung verspricht und viele Agenturen schnell vermitteln, um den Kunden einzufangen, übersehen viele Shop-Betreiber die externen Faktoren. Schnell werden die Shops installiert und mit mehr oder weniger überdachtem Design und Inhalt versehen und liegt dann da rum im Netz und keiner kauft. 

Lassen Sie sich von Ihrer Agentur die ganze Wahrheit erzählen. Die Arbeit fängt bei Ihnen erst an, wenn der Shop online gegangen ist. Jeder kann heute einen Online-Shop mit Standard-Template online setzen, aber nicht jeder überblickt die Komplexität eines solchen Vorhabens, wenn dieser Shop denn einmal den Inhaber oder vielleicht ein paar Mitarbeiter ernähren soll.

Was kann ein Sachverständiger bei einem Shopware-Projekt tun?

Ein Sachverständiger ordnet das Projekt. Wir betrachten den Shop aus der Nutzer-Sicht, aus der Google-Sicht und auch aus der Betreiber-Sicht. Der Sachverständige macht OnSite-Analysen, schaut sich das Nutzerverhalten des Shops an, prüft die Inhaltsdichte, kann schnelle Abfragen zur Google-Sichtbarkeit oder dem Suchvolumen einzelner Suchbegriffe machen und schult den Shop-Betreiber darin, so ein komplexes Projekt zu managen und die richtigen Entscheidungen an der richtigen Stelle zu treffen.

Der Sachverständige kann die Qualität und Zukunftsfähigkeit vorhandener Templates beurteilen und helfen, die richtige Shopware-Agentur zu finden, um den Shop richtig aufzubauen. Er berät budgetorientiert im Bereich der richtigen OffSite-Massnahmen, wie Sichtbarkeit in Preissuchmaschinen, Adwords-Werbung (SEM), Backlink-Aufbau, Content-Marketing und vielem mehr.

Warum sollte man sich auf den Shopware-Sachverständigen verlassen?

 Im Gegensatz zu den meisten Shopware-Agenturen haben wir als Sachverständige zahlreiche Web-Projekte, auch anderer Shop-System-Hersteller, genaustens in unseren unterschiedlichen Verfahren analysiert. Wir wissen, warum Shop-Projekte wirklich scheitern. Wir wissen, wo Shop-Betreiber echte Probleme haben und betrachten das Projekt mit der Distanz, die die beauftragten Internet-Agentur bei der Bewertung der eigenen Leistung niemals haben kann. Wir sind unabhängig und haben eben nicht das Ziel, ein weiteres Plugin zu verkaufen oder ein neues Template zu gestalten. Unser Ziel ist es, Ihr Partner und Berater zu sein, der Ihre Fragen sachverständig beantworten kann und wieder eine rote Linie in Ihren Shop-Betrieb bringt.

Und Sie merken selbst: Natürlich haben wir nicht nur Shopware-Kompetenz. Wir helfen auch bei anderen Shop-Systemen weiter und bringen Sie wieder auf die Erfolgsspur. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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IT-Sachverständiger / Internetgutachter

Sie suchen einen EDV-Sachverständigen im Bereich der Informationstechnologie Internet und Neue Medien? Wir sind spezialisiert auf die Bewertung von Arbeiten (Werkaufträgen) im Bereich Webdesign, Online-Shops, Content-Management-Systeme, HTML-Scripting und Jugendschutz. Bei uns erhalten Sie kurze Bewertungen, Stellungnahmen für Ihre eigene Bewertung von beauftragten Arbeiten sowie Sachverständigengutachten für Unternehmen und Gerichte.

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