Rechtliches

Der Werkvertrag nach §§ 613 ff. BGB

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Der Werkvertrag ist in der Regel die Grundlage, auf der Meinungsverschiedenheiten entstehen und um dessen Auslegung gerichtlich und aussergerichtlich gestritten wird. Für uns ist der Werkvertrag in der Regel der Ausgangspunkt, um eine geschuldete Leistung zu erkennen und zu bewerten. Im folgenden Text erhalten Sie einen kurzen Überblick über den Begriff des Werkvertrags.

Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn.

Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten (siehe auch Bauvertrag), Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.

Der Unternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist damit anders zu verstehen als im übrigen Recht.

Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienst- und Kaufvertrag. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt.

Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§§ 640, 641 BGB).

Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln (§ 651 BGB). Der früher in diesen Fällen einschlägige Werklieferungsvertrag wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft.

Somit unterliegen im Großen und Ganzen noch folgende Verträge dem Werkvertragsrecht:

  • Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke)
  • Instandsetzungsverträge
  • Herstellung nichtkörperlicher Werke (z. B. Software, Bauplan, Gutachten)


Verhältnis zum Urheberrecht 
In der Praxis wird ein Werkvertrag bei urheberrechtlich geschützten Werken mit einem Urheberrechtsvertrag gekoppelt. Damit regelt er auch das Nutzungsrecht durch den Auftraggeber. Eine Besonderheit ist das Übertragungsrecht an Dritte (d.h. Recht auf Weitervertrieb) für das eine angemessene Erlösbeteiligung vereinbart wird.


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